Bannerbild
  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Satzung des Heimatvereins Wassenberg

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Heimatverein Wassenberg e. V."

  2. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Wassenberg.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Heimatpflege im weitesten Sinne des Wortes.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung

    1. der Heimatkunde und des Wanderns

    2. des Fremdenverkehrs

    3. der Verschönerung des Stadtbildes

    4. der Pflege und Erhaltung des heimatlichen Kulturgutes erfüllt.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Bei der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wassenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Stadt Wassenberg zu verwenden hat.

  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

  7. Der Verein verfolgt somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  8. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§3 Die Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

    1. Einzelpersonen,

    2. Industrie- u. Handelsfirmen,

    3. Vereine,

    4. juristische Personen und Körperschaften.

  2. Der Eintritt in den Heimatverein wird wirksam durch Entrichten des Mitgliedsbeitragen und Anerkennung durch den Vorstand.

  3. Mit dem Eintritt in den Heimatverein wird die Vereinssatzung als bindend anerkannt.

  4. Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Nichtentrichten des Beitrages trotz vorheriger Abmahnung an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift,

    2. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde durch den Vorstand,

    3. durch Tod,

    4. durch Auflösung der Industrie- und Handelsfirma, des Mitgliedsvereins sowie der juristischen Person oder Körperschaft.

    5. Bei Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.

    6. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist jeweils bis 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

 

§4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand und

  3. der Beirat

 

§5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

    Sie muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,

    2. Entlastung des Vorstandes und des/der Rechnungsführers/in

    3. Wahl des/der Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Vorstandes auf 3 Jahre,

    4. Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter auf 3 Jahre,

    5. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag,

    6. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats,

    7. Änderung der Satzung,

    8. Auflösung des Vereins (gem. §10).

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder den/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder und durch Bekanntmachung in der Presse.

  3. Satzungsbeschlüsse sowie ein Beschluss zur Auflösung des Vereins können nur Gegenstand einer Beschlussfassung sein, wenn dies in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.

  4. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorstand unterschrieben wird.

  5. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt auch für Beschlüsse zur Änderung der Satzung.

  6. Auf schriftlich begründeten Antrag von einem Drittel der Mitglieder muss  eine
    außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

§6 Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind

    1. der/die Vorsitzende,

    2. der/die Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden,

    3. der/die Geschäftsführer/in,

    4. der/die Rechnungsführer/in,

    5. der/die Hauptwanderwart/in,

    6. der/die Radwanderwart/in.

  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der/die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss, vertreten.

  3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für drei Geschäftsjahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  4. Der Vorstand und ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.  Bei Fällen, in denen der Verein gegenüber (externen) Dritten haftbar gemacht wird, haftet dieser nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder können nicht mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden, auch wenn die Haftungssumme das Vereinsvermögen übersteigt.

 

§7 Der Beirat

Zur Unterstützung  des Vorstands wird ein Beirat von mindestens 6 Mitgliedern gebildet. Ihm gehören als Mitglieder der Bürgermeister der Stadt Wassenberg sowie die Fachwarte/innen der Arbeitskreise (§ 8) an. Er tritt nach Bedarf mit dem Vorstand zusammen, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr.

 

§8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Vorlage für die Mitgliederversammlung vor und überwacht die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Prüfung der Jahresrechnung des Vereins zu veranlassen. Der Vorstand beruft die Arbeitskreise, die nach Weisung die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Arbeitskreise können jederzeit vom Vorstand abberufen werden. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben wird.

 

§9 Das Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereins ist grundsätzlich zinstragend anzulegen. Die Einkünfte und das Vermögen des Vereins dürfen nur zu den in §2 genannten Aufgaben verwendet werden.

 

§10 Die Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch 3/4 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

 

§11 Das Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§12 Rechtsvorschriften zur Ergänzung der Satzung

Soweit die Satzung eine Regelung im Einzelnen nicht trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

Wassenberg, den 16. Mai 2013

(Vereinsregistereintragung am 02.07.2013)